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HonorarvereinbarungIm EBM ist festgeschrieben, daß wir mit dem Kassenpatienten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen müssen, wenn wir Selbstzahlerleistungen erbringen. Diese Vorschrift sollten Sie im eigenen Interesse einhalten.
| Wenn es Diskussionen mit Kassen über Honorarvereinbarungen gibt – und die gibt es immer wieder – verhüten Sie Ärger, wenn Sie
1. nicht (oder nicht zu oft) von sich aus Kassenpatienten mit Forderungen zur Kasse schicken,
2. sich generell nicht auf längere Diskussionen einlassen (also diese freundlich |  | kurz fassen),
3. die schriftliche Honorarvereinbarung sofort vorlegen können.
Das einzige Argument zum Thema, das Sie benötigen, lautet: „Die Leistung war nicht wirtschaftlich und notwendig im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB V).“ Deshalb – also z.B. wegen § 70 SGB V - sind Sie nicht berechtigt, die fragliche Leistung als Kassenleistung abzurechnen.
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