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Labordiagnostik und Dumping durch Kollegen

Auszug aus einem Beratungsgespräch mit Dr. Machens

Fr. B: Mein Mann ist Gynäkologe und hat ein Problem mit der Igeldiagnostik...

Dr. Machens: Sie meinen damit nichts Veterinärmedizinisches, sondern die
Selbstzahlermedizin. Worum geht's genau?

Fr. B: Wie streng an die GOÄ müssen wir uns bei der Abrechnung dieser Leistungen halten? Also - müssen wir krumme Faktoren aus der GOÄ auf der Rechnung angeben oder können wir einfach ein klares, glattes EU-Honorar draufschreiben?

Dr. Machens: Zum Vermeiden von Diskussionen schreibe ich die Rechnungen für Selbstzahlerleistungen genauso wie die Rechnungen für Privatpatienten, allerdings etwas abgespeckt.

Fr. B: Das heißt, es stehen keine Diagnosen drauf?

Dr. Machens: Doch, aber ich vermerke nicht alle mir bekannten Diagnosen, sondern
beispielsweise nur "Indikation zur erweiterten Labordiagnostik". Dann kann nicht so leicht einer kommen mit dem Vorwurf, die Leistung war Kassenleistung, weil medizinisch notwendig...

Fr. B: Es gibt ja Wunschindikationen, relative und harte, vitale Indikationen.

Dr. Machens: Genau. Und außerdem vereinbare ich mit meinem Patienten natürlich
einen eindeutigen Betrag in EU. Da kommt also keiner hinterher und verlangt noch eine
Beratungsgebühr oder Materialkosten, sondern der Patient kennt von vorneherein
seine Endbelastung pro Leistung oder pro Therapiesitzung.

Fr. B: Reicht dann nicht auch eine Quittung aus, die der Patient beim Zahlen mitbekommt?

Dr.
Machens: Sie brauchen sowieso eine schriftliche Honorarvereinbarung auch zum
Nachweis der KV gegenüber, daß Sie den Patienten korrekt informiert haben. Er muß
unterschreiben, daß er die Leistung wünscht und darüber informiert wurde, daß seine Kasse
diese Leistung nicht für notwendig hält und deshalb vermutlich nicht erstattet. Außerdem
hat jeder seine bevorzugten Zahlungsmodalitäten. Da richte ich mich - anfangs - nach dem Patienten.

Fr. B: Diese Honorarvereinbarung haben wir schon von Ihnen. Ein weiteres Problem haben
wir noch: Der Kollege im Ort betreibt eine Art Preisdumping mit der gynäkologischen
Labordiagnostik. Er gibt den 0.6fachen GOÄ-Satz, den ihm das Labor in Rechnung stellt,
direkt an den Patienten weiter. Er glaubt, daß er das so machen muß.

Dr. Machens: Da Sie in derselben Laborgemeinschaft als Einsender dabei sind,
sollten Sie darum bitten, daß die Außendienstlerin den Kollegen aufklärt: Eine
Rechnung unter 1.0fachem GOÄ-Satz ist zwar nicht mehr in jedem Fall standeswidrig - sonst
wäre ja die ganze Kassenabrechnung standeswidrig! -, aber generell alles unter
1.0fach geht nur in Sonderfällen, z.B. beim mittellosen Patienten.

Fr. B: Das war mir neu. Wir haben uns tatsächlich schon öfter gewundert, wie das
Standesrecht mit dem Kassen"honorar" klarkommt.

Dr. Machens: Lassen Sie sich ganz allgemein nicht mehr so viel Angst machen. Das Spiel
"Ärzteschrecken" ist weit verbreitet.

Fr. B: Vielen Dank!



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