Praxismanagement
19.03.2024

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Abrechnungstip für die CRP-Sofortbestimmung

Das Sozialgesetzbuch (SGB V), die derzeitige Rechtsprechung und die Erstattungspraxis der Gesetzlichen Krankenkassen legen einen strengen Maßstab an die Wirtschaftlichkeit Ihrer Therapie und Diagnostik. Ein regelmäßiger CRP-Schnelltest zum sicheren Abgrenzen von Virus- gegen Bakterieninfektionen ist nicht „wirtschaftlich und notwendig im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB V)“. Eine nach klinischem Befund oder auch probatorisch eingesetzte Antibiotikabehandlung ist preisgünstiger und somit Kassenstandard.

Verlangt Ihr medizinisches Selbstverständnis eine differenziertere Therapie? Liegt der Anspruch Ihrer Patienten höher? Dann dürfen Sie Ihre Patienten über ein medizinisch sinnvolles Diagnoseverfahren informieren, mit dem ihre Therapie von Note 4 (= ausreichend, gesetzlicher Mindeststandard) auf Note 1 (= sehr gut, Ihr persönlicher Anspruch) verbessert wird.
Bitten Sie kurz und knapp um Verständnis
dafür, daß man diese Leistung privat bezahlen muß. Die vom Gesetzgeber geforderte Abrechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie nach Ihrer Wahl in Absprache mit dem Patienten auf einer Honorarvereinbarung (siehe "Grundkurs Selbstzahlermedizin") eintragen können. So eine schriftliche Honorarvereinbarung für Selbstzahlerleistungen ist beim Kassenpatienten Pflicht.

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