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Legende der GOÄ 804 umformuliertUnser uralter Ratschlag, die 804 bei psychosomatischen Patienten öfter abzurechnen, erregt mal wieder die Gemüter - diesmal in den Ophthalmologischen Nachrichten 6/2006. Ein Augenarzt fürchtete gar den Staatsanwalt, wenn er es sich erlauben würde, einen psychisch labilen, gesprächsaufwendigen Patienten in der Rechnung nicht als psychiatrischen Fall zu deklarieren - wieder ein Opfer des beliebten Juristenspieles "Ärzteschrecken". Hier unsere ausführliche Antwort.
| Lieber Kollege,
Ihre Frage, ob es "juristisch einwandfrei" sei, bei der 804 die Leistungslegende leicht abzuändern, habe ich schon einmal beantwortet.
Nachdem Sie sich nun noch weiter erkundigt haben und anscheinend immer noch verunsichert sind, versuche ich es nochmal:
1. Die Zeiten klarer, eindeutiger praktikabler Rechtsprechung sind in Deutschland endgültig vorbei. Gerade für uns Ärzte nimmt die juristische Unsicherheit in jeder Hinsicht |  | zu. Darauf müssen wir uns leider einstellen, niemand wird uns diese an sich wünschenswerte Sicherheit verschaffen können.
2. Jede juristische Frage, die nicht von einem Bundesgericht entschieden ist, bleibt im Grundsatz unvorhersehbar. Ob Ihre Frage zur GOÄ-Ziffer 804
jemals so bedeutsam wird, daß ein Bundesgericht sich damit beschäftigt, ist äußerst fraglich. Damit wird dieses Thema immer kontrovers behandelt werden können, wenn es jemand darauf anlegt, hier Verwirrung zu stiften.
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